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Satzung des Gebirgstrachten-Erhaltungsvereins
„D’Lüßbachtaler Höhenrain“

wiederbegründet am 6. März 1982

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „D’Lüßbachtaler Höhenrain e.V.“Er hat seinen Sitz in Höhenrain.
Er wurde am 6. März 1982 gegründet und gehört dem Loisachgau (Dachverband) an.

§ 2 Eintrag in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Er ist ein Gebirgstrachtenerhaltungsverein (GTEV) und dient der Erhaltung des oberbayerischen Brauchtums und der in diesem Gebiet getragenen Gebirgstracht sowie der Belebung des Volksgesanges, der Volksmusik und der Pflege von Volkstänzen, historischen Tänzen und Schuhplattlern.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Plattlerproben und Volkstanzabenden sowie durch Veranstaltungen, welche der Pflege von Volksmusik und des Volksgesanges dienen, außerdem durch Mitwirkung bei trachtenbezogenen Veranstaltungen.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das
17. Lebensjahr vollendet hat und Interesse an der Erhaltung der Tracht und an der Mitarbeit im Verein zeigt.Der Verein besteht aus
a) stimmberechtigten aktiven und passiven Mitgliedern
sowie Ehrenmitgliedern
b) nicht stimmberechtigter Vereinsjugend unter 17 JahrenDie Anmeldung zur Aufnahme kann an jedem Vereinsabend schriftlich an den Vorstand erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der jeweils nächsten Sitzung.Dem Neuaufzunehmenden ist bei der Aufnahme die Vereinssatzung auszuhändigen. Er hat die Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 5 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässigÜber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand eingeschrieben bekannt zu machenNach einem Ausschluss ist eine Wiederaufnahme nicht mehr möglich.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an gerechnet, entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.In der Mahnung muss auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, ebenso eine Aufnahmegebühr.Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. Vorsitzenden.Jeder ist allein vertretungsberechtigt.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
jedoch mindestens jährlich einmal
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
binnen drei Monaten.In dem Jahr, in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand der nach vorstehender Ziffer 1 a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
§ 11 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach vorstehender Ziffer 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziffer 5)
zu enthalten.Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 12 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Den Ehrenmitgliedern wird zur Bestätigung ein Ehrendiplom und eine Anstecknadel überreicht.

§ 15 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorstand (§ 9) aus dem 1. Kassier, 2. Kassier, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
1. Jugendvertreter, 2. Jugendvertreter, 1. Vorplattler,
2. Vorplattler, Dirndlvertreterin, Laienspiel- und Mundart, Volksmusikwart, Fähnrich und zwei Revisoren.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar einschließlich der Fahne(n), dem Kassenbestand und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Der Kassenbestand ist soweit er nicht alsbald zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, bei einem Geldinstitut sicher anzulegen.Alles, was der Verein besitzt, erwirbt oder als Geschenk erhält, ist Eigentum des Vereins. Einzelmitglieder haben kein Anrecht darauf.
§ 17 Vereinsjugend

Die Jugend ist, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Musik und Gesang mitwirkt, als „Vereinsjugend“ angeschlossen. Sobald sie das 17. Lebensjahr vollendet hat, wird sie in eine ordentliche Mitgliedschaft übernommen und erhält damit das Stimmrecht.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 12 Ziffer 5 der Satzung) aufgelöst werden.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9).Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Vereinsfahne(n) sind einem Heimatmuseum bzw. der Gemeinde zur Aufbewahrung zu überlassen.
§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Neufassung wurde in der Mitgliederversammlung
am 14. März 2010 beschlossen.